Tippgebervereinbarung (AGB)
1. Gegenstand der Vereinbarung
(1) Der Tippgeber vermittelt der Comverso GmbH Kontaktdaten von potenziellen Kunden, die Interesse an einer Versicherungsberatung und einem möglichen Vertragsabschluss geäußert haben. Eine Selbstempfehlung ist nicht möglich.
(2) Der Tippgeber handelt nicht als Versicherungsvermittler oder -berater im Sinne der Gewerbeordnung (§ 34d GewO) oder des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Seine Tätigkeit beschränkt sich ausschließlich auf die Herstellung des Kontakts.
(3) Der Tippgeber versichert, dass die übermittelten potenziellen Kunden der Kontaktaufnahme durch die Comverso GmbH eingewilligt haben (DSGVO-Konformität).
2. Vergütungsanspruch
(1) Für jeden Versicherungsvertrag, der aufgrund eines direkten Tipps des Tippgebers zustande kommt und policiert wird, erhält der Tippgeber eine Vergütung, sofern der Vertrag den in Abs. 2 genannten Sparten angehört.
(2) Ein Vergütungsanspruch entsteht ausschließlich für Verträge aus den folgenden Sparten:
- Krankenversicherungen (Voll- und Zusatzversicherungen)
- Lebens- und Rentenversicherungen
- Berufsunfähigkeitsversicherungen
- Gebäudeversicherungen
(3) Für alle anderen, nicht in Abs. 2 genannten Sparten (wie z.B. KFZ-, Haftpflicht-, Hausrat- oder Rechtsschutzversicherungen) wird keine Tippgebervergütung gezahlt.
(4) Die Vergütungshöhe beträgt bis zu 50 % der einmaligen, abschlussbezogenen Vermittlungsprovision, welche die Comverso GmbH von der jeweiligen Versicherungsgesellschaft für den Vertrag erhält.
(5) Die vereinbarte Vergütung versteht sich als Bruttobetrag und schließt eventuell anfallende Umsatzsteuern oder sonstige Abgaben mit ein (Bruttoabrede).
3. Auszahlung der Vergütung
(1) Grundsatz (Ratierliche Auszahlung): Die Vergütung unterliegt der Stornohaftungszeit der Versicherungsgesellschaft (siehe § 4). Die Auszahlung erfolgt daher grundsätzlich ratierlich über die Dauer der Stornohaftungszeit des Vertrages (in der Regel 60 Monate).
(2) Ausnahme (Vorauszahlung): Abweichend von Abs. 1 kann eine Vorauszahlung der Vergütung als Einmalzahlung vereinbart werden. Diese Vorauszahlung erfordert eine separate, schriftliche Vereinbarung, welche die Modalitäten der Stornohaftung und Rückzahlung für diese Vorauszahlung gesondert regelt.
(3) Die jeweilige (ratierliche oder einmalige) Auszahlung erfolgt per Überweisung auf das vom Tippgeber hinterlegte Bankkonto, in der Regel innerhalb der ersten Woche des Folgemonats nach dem entsprechenden Provisionseingang bei der Comverso GmbH.
4. Stornohaftung, Teilstorno und Regresshaftung
Der Tippgeber teilt das Stornohaftungsrisiko der Comverso GmbH. Die Haftung ist wie folgt geregelt:
- Bei einfacher Stornierung (z.B. Kündigung durch den Kunden) verfallen nur die zukünftigen Raten; bereits erhaltene Zahlungen müssen nicht zurückgezahlt werden.
- Bei Teilstorno (Provisionsreduzierung durch den Versicherer aufgrund von Vertragsanpassungen des Versicherungsnehmers) werden die Kürzungen anteilig an den Tippgeber weitergegeben, indem zukünftige Raten entsprechend gekürzt werden.
- Bei Storno mit Regress (z.B. wegen Falschangaben des Kunden) haftet der Tippgeber für die Tippgeberprovision vollumfänglich. Die Comverso GmbH kann alle Ansprüche, einschließlich Regressforderungen der Versicherung, eins zu eins in Höhe der Tippgeberprovision an den Tippgeber weitergeben und Erstattung verlangen.
5. Verpflichtungen des Tippgebers
(1) Der Tippgeber ist nicht als selbstständiger Unternehmer für die Comverso GmbH tätig. Er ist jedoch für die ordnungsgemäße Versteuerung seiner Einnahmen (insbesondere im Rahmen der Einkommensteuer) sowie für die Einhaltung aller ihn betreffenden gesetzlichen Pflichten selbst verantwortlich.
(2) Die Comverso GmbH übernimmt keine Haftung für die steuerliche oder rechtliche Behandlung der Vergütungen beim Tippgeber.
6. Gerichtsstand
Ausschließlicher örtlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Köln, sofern der Tippgeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder seinen allgemeinen Gerichtsstand ins Ausland verlegt. Bei Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
7. Schlussbestimmungen
(1) Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
(2) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der Parteien am nächsten kommt.

